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Änderung § 11c BNDG vom 01.01.2024
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§ 11c BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 11c BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Text alte Fassung) § 11c (neu) | (Text neue Fassung)§ 11c Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen |
(1) 1 Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Übermittlung erforderlich ist 1. zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder 2. zur Erreichung eines der folgenden Ziele a) Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit, b) Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages, c) Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder d) Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen. 2 Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. 3 Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. 4 Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten. (2) 1 Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige Zustimmung erfolgen. 3 Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. 4 Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. 5 Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1. (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche inländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit. (4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten 1. dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und 2. dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind. |
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