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Änderung § 28 BNDG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 BNDGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 28 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle | |
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen. (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. 2 Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. 2 Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. 3 Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig wäre. | (Text neue Fassung) (3) 1 Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. 2 Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. 3 Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 11e zulässig wäre. |
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