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Änderung § 65a BNDG vom 01.01.2024
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§ 65a BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 65a BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Text alte Fassung) § 65a (neu) | (Text neue Fassung)§ 65a Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht |
(1) Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt eingebracht werden oder 2. Verschlusssachen aus Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt ausgebracht werden. (2) 1 Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden bei 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes, 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer inländischer oder ausländischer öffentlicher Stellen, die sich in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes aufhalten, und 3. anderen Personen, die sich mit Erlaubnis des Bundesnachrichtendienstes in seinen Dienststellen aufhalten. 2 Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen verpflichtet. (3) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in geeigneter Form zu belehren über 1. den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen, 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen. |
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