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Änderung § 65c BNDG vom 01.01.2024

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§ 65c BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 65c BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

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§ 65c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen


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(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1. verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und

2. Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

(2) 1 Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. 2 In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. 3 Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.