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Änderung § 65c BNDG vom 01.01.2024
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§ 65c BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 65c BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Text alte Fassung) § 65c (neu) | (Text neue Fassung)§ 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen |
(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen 1. verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und 2. Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. (2) 1 Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. 2 In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. 3 Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig. |
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