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Änderung § 65e BNDG vom 01.01.2024
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§ 65e BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 65e BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
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(Text alte Fassung) § 65e (neu) | (Text neue Fassung)§ 65e Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen |
(1) 1 Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2 Die Anordnung sowie die im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. 3 In der Anordnung sind anzugeben: 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d, 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der Maßnahme und 4. Begründung der Maßnahme. 4 In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen. (2) 1 Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2 In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations- und Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. 3 Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. 4 Wird die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. |
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