Tools:
Update via:
Änderung § 2b BNDG vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2b BNDG und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2b BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 2b BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2b (neu) | (Text neue Fassung)§ 2b Weitere Auskunftsverlangen |
1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6063/al39230-0.htm