Änderung § 5 BNDG vom 11.01.2007

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§ 5 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 5 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.

(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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