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Änderung § 6 BNDG vom 11.01.2007

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§ 6 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dateianordnungen


(Text alte Fassung)

Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)