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Änderung § 4 BNDG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 AFABNDG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2b BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 4 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung)§ 2b Weitere Auskunftsverlangen | (Text neue Fassung)§ 4 Weitere Auskunftsverlangen |
(Textabschnitt unverändert) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt. 3 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. |
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