Tools:
Update via:
Änderung § 17 BNDG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 AFABNDG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 17 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Mitteilungsverbote |
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen. (2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6063/al58104-0.htm