Änderung § 17 BNDG vom 31.12.2016

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§ 17 BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Mitteilungsverbote


vorherige Änderung

 


(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, dürfen anderen nichts über Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4 mitteilen.

(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 4, so darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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