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Änderung § 20 BNDG vom 31.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 1 AFABNDG am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 20 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt. (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. |
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