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Änderung § 7 BNDG vom 25.05.2018
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§ 7 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 7 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
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(Text alte Fassung) § 7 Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten | (Text neue Fassung)§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten |
(1) Für die Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend. | (1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden. |
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