Tools:
Update via:
Änderung § 20 BNDG vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BNDG, alle Änderungen durch Artikel 4 DSAnpUG-EU am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des BNDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 20 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 20 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 20 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten |
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt. (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. | (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt. (2) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2 Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6063/al66950-0.htm