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Änderung § 27 BNDG vom 25.05.2018
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§ 27 BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 27 BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst | |
(1) 1 Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. 2 § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat. | (Text neue Fassung) (2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat. |
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