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Synopse aller Änderungen des BNDG am 02.04.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 4 des BestDaAAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNDG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes § 1 Organisation und Aufgaben § 2 Befugnisse § 3 Besondere Auskunftsverlangen | |
(Text alte Fassung) § 4 Weitere Auskunftsverlangen *) | (Text neue Fassung) § 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung Abschnitt 2 Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung § 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten *) § 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten *) § 8 Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten § 9 Anordnung; Unterrichtung § 10 Kennzeichnung und Löschung § 11 Kernbereichsschutz § 12 Eignungsprüfung § 13 Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung *) § 14 Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation *) § 15 Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung *) § 16 Unabhängiges Gremium § 17 Mitteilungsverbote § 18 Entschädigung Abschnitt 3 Datenweiterverarbeitung § 19 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten *) § 20 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten § 21 Dateianordnungen § 22 Auskunft an den Betroffenen Abschnitt 4 Übermittlungen und gemeinsame Dateien § 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst § 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst *) § 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen § 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien § 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen § 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle § 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes § 33 Berichtspflicht Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 34 Strafvorschriften § 35 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 36 Übergangsregelung | |
§ 3 Besondere Auskunftsverlangen | |
(1) 1 Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder 2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. | |
2 § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter | 2 § 8a Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter |
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes treten. 3 § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. | |
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. | (2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. |
(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | |
§ 4 Weitere Auskunftsverlangen *) | § 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 § 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. 3 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | (1) 1 Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes. 2 Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland 1. eine Niederlassung haben oder 2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken. (2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat. (3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können 1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland, b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen, c) zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politscher, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung, d) zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen, e) zur organisierten Kriminalität, f) zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung, g) zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder h) zu hybriden Bedrohungen, 2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person, b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, c) Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung, d) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder e) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, 3. zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren. (4) 1 Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. 2 Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. (5) 1 Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. 2 Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3 Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. (6) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (8) 1 Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person, 2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder 3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen. (9) 1 Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. (10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 eingeschränkt. |
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