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Synopse aller Änderungen des BNDG am 09.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2021 durch Artikel 3 des VerfSchRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BNDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
BNDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle


(Text alte Fassung)

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.

(Text neue Fassung)

§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.


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