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Synopse aller Änderungen des BNDG am 09.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2021 durch Artikel 3 des VerfSchRAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNDG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BNDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | BNDG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle | |
(Text alte Fassung) § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. | (Text neue Fassung) § 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. |
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