(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu erstatten.
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) notgeschlachtet oder dessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes für den Genuß für Menschen untauglich befunden wurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurde.