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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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§ 1 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber, Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu erstatten.
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1 genanntes Vieh, das nach § 1 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) notgeschlachtet oder dessen Fleisch nach § 11 des Fleischhygienegesetzes für den Genuß für Menschen untauglich befunden wurde oder das in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurde.
Zitierungen von § 1 4. ViehFlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 4. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. ViehFlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 4. ViehFlGDV
... Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche Anlieferung geringer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6065/a83924.htm