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§ 5 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 5



(1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handelsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.

(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Meldungen eingegangen sein müssen.

(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstatten, wenn der Eingang der schriftlichen Meldungen nach vorgeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.

(4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem von der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzureichen.

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Zitierungen von § 5 4. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 4. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 4. ViehFlGDV
... zu übersenden; im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich ...