(1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wurden (§
3 Abs. 7), treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preisfeststellung nach vorgeschriebenem Muster unverzüglich bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind. Außerdem können die Preise bis zu 10 vom Hundert an der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtumsatzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt bleiben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.
(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr eingegangenen Meldungen der "Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten in ..." nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustellen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß §
5 Abs. 1 Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.