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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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§ 7 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notierungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zusammen.
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgeschehens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Notierungsergebnis ist als "Amtliche Preisnotierung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster festzuhalten und kann bekanntgegeben werden. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der "Amtlichen Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der Notierungskommission, das bei der Meldebehörde verbleibende Stück der "Amtlichen Preisnotierung" von den anwesenden Mitgliedern der Notierungskommission zu unterzeichnen.
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Zitierungen von § 7 4. ViehFlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 4. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. ViehFlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 4. ViehFlGDV
... Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes gesondert erstellt werden. Die Aufteilung der ...
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