(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notierungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorgeschriebenem Muster zusammen.
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgeschehens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des §
6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Notierungsergebnis ist als "Amtliche Preisnotierung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster festzuhalten und kann bekanntgegeben werden. Die für die öffentliche Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der "Amtlichen Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der Notierungskommission, das bei der Meldebehörde verbleibende Stück der "Amtlichen Preisnotierung" von den anwesenden Mitgliedern der Notierungskommission zu unterzeichnen.