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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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§ 9 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 9
(1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,
- 1.
- die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen angelieferten Schweine, Rinder oder Kälber entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einreihen und kennzeichnen oder etikettieren lassen. Die Kennzeichnung oder Etikettierung ist unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzunehmen,
- 2.
- das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern oder Kälbern unmittelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlachtvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach Anlieferung feststellen lassen,
- 3.
- dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festgestellte Schlachtgewicht mitteilen und
- 4.
- sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfeststellung erforderlichen Bedingungen baulicher und technischer Art im Schlachtbetrieb gegeben sind.
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellte Sachverständige vorzunehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6065/a83932.htm