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§ 10 - Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)

neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 03.08.1976; FNA: 7843-1-4 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 10



Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntgegeben.