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Änderung § 3 4. ViehFlGDV vom 08.11.2006

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§ 3 4. ViehFlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 4. ViehFlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 423 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten

1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht,

2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise.

Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern nach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für Rindfleisch, bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften und bei Schafen nach Kategorien zu unterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den Schlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskelfleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften, anzugeben.

(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger als 80 kg und mehr als 110 kg sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2 und V. Auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu übermitteln.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimmten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden Auszahlungspreise anzugeben sind.

(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen Schlachtkörpers.

(5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und ausgeweideten Tieres

1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett),

2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes, des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fettgewebes (Halsfett),

3. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes, sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,

4. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren, des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns; bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, zur Zucht benutzte Eber und Altschneider ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitzbeine.

(Text alte Fassung)

Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Abweichung von der Schnittführung von Satz 1 Nr. 4 genehmigen, wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung wird der Korrekturfaktor aufgenommen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt. Bei Jungbullen, Bullen und Kälbern im Alter von fünf bis sieben Monaten ist das Gewicht der bei der Fleischbeschau als genussuntauglich bezeichneten und zu entfernenden Teilstücke gesondert festzustellen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der Anzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) gesondert auszuweisen.

(Text neue Fassung)

Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Abweichung von der Schnittführung von Satz 1 Nr. 4 genehmigen, wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung wird der Korrekturfaktor aufgenommen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt. Bei Jungbullen, Bullen und Kälbern im Alter von fünf bis sieben Monaten ist das Gewicht der bei der Fleischbeschau als genussuntauglich bezeichneten und zu entfernenden Teilstücke gesondert festzustellen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der Anzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) gesondert auszuweisen.

(6) (weggefallen)

(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte Rinder, Schafe oder Schweine einheitlich für die gesamte Anlieferungsmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeitraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede Kategorie, zu melden. Bei Rindern ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der dafür gezahlte oder zu zahlende gewogene Auszahlungspreis ohne Umsatzsteuer in DM/kg Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer. Bei Schafen ist zusätzlich das Gesamtschlachtgewicht und der für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag für jede Kategorie zu melden. Wird der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, so gelten bei Schweinen Satz 1 und bei Schafen die Sätze 1 und 4 entsprechend. Bei Rindern ist die Gesamtstückzahl der Kälber und die Gesamtstückzahl der Rinder der übrigen Gattungen zu melden.