Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.02.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)
G. v. 13.12.2003 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 25 G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 130
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
| |
Geltung ab 19.12.2003; FNA: 2129-39 Umweltschutz
| |
§ 4
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.
(2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die innerstaatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die dort jeweils genannten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt G. v. 18. September 2013 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 25. September 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4 BinSchAbfÜbkAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.09.2013 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 18.09.2013 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BinSchAbfÜbkAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAbfÜbkAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. BinSchAbfÜbkAGÄndG
... g) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung ... 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der ... nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung." 7. Der bisherige § 4 wird § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6067/a185269.htm