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Änderung § 3 BinSchAbfÜbkAG vom 25.09.2013

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§ 3 BinSchAbfÜbkAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2013 geltenden Fassung
§ 3 BinSchAbfÜbkAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3602
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt oder

3. entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht bereitstellt,

3. entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,

4. entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord mitführt,

5. entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

7. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

8. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder

10. entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt.


(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in eine dort genannte Wasserstraße einbringt oder einleitet,

2. als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden,

b) entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt,

c) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,

d) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort genannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

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e) entgegen Artikel 3.01 Abs. 3 die entsprechende Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

f) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1
Satz 3 eine Ausfertigung des Bezugsnachweises für Gasöl nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

g)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

h)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt oder

i)
entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt,



e) entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,

f)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

g)
entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt fortsetzt,

h)
entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder Abfälle an Bord verbrennt oder

i) entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6 den dort genannten Nachweis nicht an Bord mitführt.


3. als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,

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4. als Betreiber einer Bunkerstelle gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 3.01 Abs. 4 die entsprechende Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,

b) entgegen Artikel 3.01 Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

c) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 1 den dort genannten
Bezugsnachweis für Gasöl nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,



4. als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einen Bezugsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

5. als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände nach der Beladung beseitigt werden oder

b) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Ladetanks sorgt,

6. als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer eine Annahmestelle für das Waschwasser nicht oder nicht rechtzeitig zuweist oder

b) entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei von Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch entstandene Umschlagsrückstände beseitigt werden,

b) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht für den dort genannten Zustand des Laderaums sorgt oder

c) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen oder Umschlagsrückstände nicht annimmt,

vorherige Änderung

8. als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist oder

9. als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt.

(3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 2, Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.

(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(7) Soweit auf Bundeswasserstraßen begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Amtsbezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.




8. als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen das Waschwasser nicht annimmt und dem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist,

9. als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht annimmt oder

10. als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm gegen einen dort genannten Nachweis entsorgt wird.

(3) Die Bußgeldvorschriften

1.
des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und

2. des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i, Nummer
6 Buchstabe a und Nummer 8

gelten
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2021)