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Änderung Anhang 4. BImSchV vom 01.03.2010
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Anhang 4. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | Anhang 4. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang | |
Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 1. | Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie | 1.1 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren- nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gästurbinenanlage, Verbrennungsmotor- anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs- wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr | - 1.2 | - | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohle- briketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelasse- nem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungs- wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks- ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasser- stoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, na- turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Mega- watt bis weniger als 50 Megawatt in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver- brennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsan- lage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, aus- genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr- anlagen und Notstromaggregate 1.3 | | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren- nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor- anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs- wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt 1.4 | Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar- beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelas- senen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks- ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, | a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe- lassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie- | Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd- gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver- sorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme- leistung von 50 Megawatt oder mehr | gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärför- derung von Erdöl, Klärgas, Bioaas, naturbelas- senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent- lichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Ver- brennungsmotoranlagen für Bohranlagen b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi- neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio- gas), ausgenommen naturbelassenem Erd- gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt oder bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha- nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate 1.5 | Gasturbinenanlägen zum Antrieb von Arbeitsma- schinen für den Einsatz von Heizöl EL. Dieselkraft- stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan- zenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gruben- gas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas; Bio- gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr | a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits- maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel- kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas- förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen- gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn- thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd- gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas- versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs- wärmeleistung von 1 Megawatt bis Weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge- schlossenem Kreislauf b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi- neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio- gas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bb) Heizöl EL, bieselkraftstoff, Methanol, Etha- nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf 1.6 | (aufgehoben) | Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern 1.7 | (aufgehoben) | - 1.8 | - | Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro- umspannanlagen 1.9 | - | Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde 1.10 | Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein- kohle | - 1.11 | Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlemeiler | - 1.12 | Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser | - 1.13 | - | Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können 1.14 | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer | - | |
(Text alte Fassung) 1.15 | (gestrichen) | | (Text neue Fassung) 1.15 | | a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktions- kapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr, b) Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Norm- kubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;'. |
1.16 | (gestrichen) | 2. | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe | 2.1 | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden 2.2 | - | Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom- men Klassieranlagen für Sand oder Kies und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden 2.3 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag | Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag 2.4 | Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk oder mehr je Tag | a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen Branntkalk je Tag b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton zu Schamotte 2.5 | (gestrichen) | 2.6 | Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver- arbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen | - 2.7 | - | Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 2.8 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelz- leistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An- lagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag 2.9 | (gestrichen) | 2.10 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik- meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo- gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik- meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 2.11 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein- schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral- fasern mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag 2.13 | (gestrichen) | 2.14 | - | Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Binde- mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde 2.15 | | Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine- ralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen 3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung | 3.1 | Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen | - 3.2 | a) Integrierte Hüttenwerk (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang- gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz- leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde | Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde 3.3 | Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh- stoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren | - 3.4 | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen - Vakuum-Schmelzanlagen, - Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, - Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus- schließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le- gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, - Schwalllötbäder und - Heißluftverzinnungsanlagen 3.5 | - | Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen 3.6 | Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde | a) Umformung von Stahl aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter b) Umformung von Nichteisenmetallen aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bb) Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde 3.7 | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr je Tag | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer. Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Gussteile je Tag 3.8 | Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht- eisenmetallen abgegossen werden | Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen - Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, - Gießereien, in denen in metallische Formen abgegössen wird, und - Gießereien, in denen das Material in ortsbeweg- lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird 3.9 | Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz- schichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs- leistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde | Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz- schichten a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelz- flüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen | | Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir- verfahren, oder b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde 3.10 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk- bäder von 30 Kubikmeter oder mehr | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter 3.11 | Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 50 Kilojoule oder mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich | Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich 3.13 | - | Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss 3.15 | (gestrichen) | 3.16 | Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht- losen oder geschweißten Rohren aus Stahl | - 3.18 | Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr | - 3.19 | Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahr- zeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahr- zeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßen- bahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Per- sonenwagen, 3 Güterwagen | - 3.20 | - | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen- ständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luft- durchsatz von weniger als 300 m³/h 3.21 | - | Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren 3.22 | (gestrichen) | 3.23 | - | Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pesten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pesten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver- fahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver 3.24 | Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100.000 Stück oder mehr je Jahr | - | |
3.25 | Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luft- fahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luft- fahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten | - | 3.25 | Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luft- fahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können | Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luft- fahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können |
4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl- raffination und Weiterverarbeitung | 4.1 | Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoff- gruppen durch chemische Umwandlung in in- dustriellem Umfang, insbesondere a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen- wasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen- wasserstoffen, d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen- wasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrite, Cyanate, Isocyanate, e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen- wasserstoffen, f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlen- wasserstoffen, g) zur Herstellung von metallorganischen Verbin- dungen, h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst- harzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken, j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An- strichmittel, k) zur Herstellung von Tensiden, l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser- stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäüre, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz- säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, n) zur Herstellung von Basen wie Ammonium- hydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlo- rid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar- bonat, Perborat, Silbernitrat, | - | p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, an- organische Peroxide, Schwefel, q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflan- zenschutzmittel und von Bioziden, s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk- stoffen für Arzneimittel), t) zur Herstellung von Explosivstoffen; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Auf- arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | - 4.2 | - | Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Sghäd- lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge- mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden 4.3 | Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz- neimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand- teile extrahiert; destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktions- anlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper- teile, Körperbestandteile und Stoffwechsel- produkte von Tieren eingesetzt werden nach einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen 4.4 | Anlagen zur Destillation oder_ Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl- erzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier- stoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien | - 4.5 | - | Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle 4.6 | Anlagen zur Herstellung von Ruß | - 4.7 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart- brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile | - 4.8 | - | Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organi- schen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min- destens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durch- satzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde 4.9 | - | Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag 4.10 | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be- schichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Disper- sionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen orga- nischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min- destens 0,01 Kilopascal haben | - 5. | Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen | | |
5.1 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmit- teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten | a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungs- mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be- schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit- teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo- gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke - organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder - sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr | 5.1 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- schließlich der dazugehörigen Trocknungsan- lagen unter Verwendung von organischen Lö- sungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnie- ren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi- schen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Far- ben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungs- bedingungen keine höhere Flüchtigkeit auf- weisen. | a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof- fen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließ- lich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver- wendung von organischen Lösungsmitteln, insbe- sondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Rei- nigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi- schen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weni- ger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelför- migen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke - organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis we- niger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Ton- nen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an orga- nischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder - sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen- dung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit- teln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf- druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Tem- peratur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmit- tel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen. |
5.2 | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie- ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zu- gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung aus- reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn- stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver- beschichtungsstoffen | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschle- ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zu- gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung aus- reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn- stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen 5.4 | - | Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeöl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser- stoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über- ziehen von Kabeln mit heißem Bitumen 5.5 | (gestrichen) | 5.6 | - | Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate- rialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu- gehörigen Trocknungsanlagen unier Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weich- machern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl 5.7 | - | Anlagen zur Verarbeitung vön flüssigen unge- sättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche 5.8 | - | Anlagen zur Herstellung von Gegenständen _unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt 5.9 | - | Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver- wendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbinde- mitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird 5.10 | - | Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif- scheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmit- tel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden 5.11 | - | Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit- Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo- plastischem Polyurethangranulat 6. | Holz, Zellstoff | 6.1 | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | - 6.2 | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt 6.3 | Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten | Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten 6.4 | - | (aufgehoben) 7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt- schaftliche Erzeugnisse | 7.1 | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn- ten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit a) 40.000 Hennenplätzen, b) 40.000 Junghennenplätzen, c) 40.000 Mastgeflügelplätzen, d) 40.000 Truthühnermastplätzen, e) - Rinderplätzen, f) - Kälberplätzen, g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 mehr oder Kilogramm, Lebendgewicht) h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören- der Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr; bei gemischten Beständen werden die Vom- Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit a) 15.000 bis weniger als 40.000 Hennen- plätzen, b) 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennen- plätzen, c) 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügel- plätzen, d) 15.000 bis weniger als 40.000 Truthühner- mastplätzen, e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr), f) 500 oder mehr Kälberplätzen, g) 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweine- plätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht), h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein- schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht- plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), i) 4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder j) 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen; bei gemischten Beständen werden die Vom- Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann- ten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert- Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi- gungsverfahren durchzuführen 7.2 | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend- gewicht Geflügel je Tag oder b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend- gewicht sonstige Tiere je Tag 7.3 | a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen odermehrjeTag | a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenom- men Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo- gramm Speisefett je Woche b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; ausge- nommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 7.4 | a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge- müsekonserven aus aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 75 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk- tionsleistung von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- schnittswert b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile- tierischer Herkunft | a) Anlagen zur Herstellung vor Fleisch- oder Ge- müsekonserven aus aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Ton- nen Konserven je Tag oder bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk- tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag als Viertel- Jahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge- schlossenen Behältnissen 7.5 | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch- waren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch- waren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus- genommen - Anlagen in Gaststätten, - Räuchereien mit einer Räucherleistung von we- niger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und - Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden 7.6 | (gestrichen) | 7.7 | (gestrichen) | 7.8 | Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag | Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 7.9 | Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge- mitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut | - 7.10 | (gestrichen) | 7.11 | - | Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und - Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden 7.12 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier- körpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden | - 7.13 | - | Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenom- men Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier- felle je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen 7.14 | Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei- tungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag | Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei- tungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertig- erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Ton- nen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen 7.15 | - | Kottrocknungsanlagen 7.16 | Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl | - 7.17 | Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage- rung von Fischmehl | Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können 7.18 | (gestrichen) | 7.19 | Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahres- durchschnittswert 7.20 | Anlagen zur Herstellung von Braumalz(Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- schnittswert | Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch- schnittswert 7.21 | Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeug- nissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- schnittswert | - 7.22 | Anlagen zur Herstellung-von Hefe oder Stärke- mehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Ton- nen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke- mehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärke- mehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.23 | Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions- mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak- tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Viertel- jahresdurchschnittswert gewonnen werden 7.24 | Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker | - 7.25 | - | Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus- genommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb 7.26 | (gestrichen) | 7.27 | Brauereien mit einem Ausstoß von 3.000 Hekto- liter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- schnittswert | a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als 3.000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber c) Melassebrennereien 7.28 | Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von weniger als 75 Tonnen Speise- würzen je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von weniger als 300 Tonnen Speise- würzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und unter Verwendung von Säuren 7.29 | Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch- schnittswert | Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel- jahresdurchschnittswert 7.30 | Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres- durchschnittswert | Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 7.31 | Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnitts- wert | Anlagen zur a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktions- leistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert oder b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao. oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktions- leistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert 7.32 . | Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen-Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert | Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milch- bestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts- wert eingesetzt werden 7.33 | (gestrichen) | 7.34 | Anlagen zur Herstellung- von sonstigen Nahrungs- mittelerzeugnissen aus a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions- leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts- wert | - 7.35 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25.000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden 8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen | 8.1 | a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren; b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1.000 Kubikmetern pro Stunde; c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr | a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmetern pro Stunde; b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt 8.2 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in- folge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungwärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in- folge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder | b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge- tragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs- anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel | b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge- tragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs- anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel | |
8.3 | Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl- werksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht | Anlagen zur Behandlung a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä- paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder b) von mit organischen Verbindungen verunreinig- ten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen cder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden 8.4 | - | Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sor- tieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 8.5 | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi- schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30.000 Ton- nen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost- werke) | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi- schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Ton- nen bis weniger als 30.000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr 8.6 | Anlagen zur biologischen Behandlung von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden | Anlagen zur biologischen Behandlung von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistuhg von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 3.5 oder 8.7 erfasst werden 8.7 | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische- Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag 8.8 | Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson- dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein- satzstoffen oder mehr je Tag | Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson- dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag | 8.3 | Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl- werksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht | Anlagen zur Behandlung a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä- paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder b) von mit organischen Verbindungen verunreinig- ten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen cder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden 8.4 | - | Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch Sor- tieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 8.5 | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi- schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30.000 Ton- nen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost- werke) | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi- schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Ton- nen bis weniger als 30.000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr 8.6 | Anlagen zur biologischen Behandlung von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden | Anlagen zur biologischen Behandlung a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschrif- ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwen- dung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor- schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes An- wendung finden, - mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder - soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) er- folgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung von weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.5 oder 8.7 erfasst werden; 8.7 | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag 8.8 | Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson- dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein- satzstoffen oder mehr je Tag | Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson- dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag |
8.9 | a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor- antriebes von 500 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eise- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto- wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, aus- genommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden | a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor- antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowart b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto- wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.000 Qua- dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche | |
8.10 | Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock- nen oder Verdampfen, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag | Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock- nen oder Verdampfen, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag 8.11 | Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn, stoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, | a) Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung so- wie durch Konditionierung, bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, | ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene- rierung von organischen Lösungsmitteln oder ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Be- standteilen, die der Bekämpfung von Verun- reinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz- stoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden | ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege- nerierung von organischen Lösungsmitteln oder ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von aa) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen- dung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder bb) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden 8.12 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung, finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden | a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa- zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle 8.13 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle 8.14 | a) Anlagen zum Lagern von gefährlichen Abfällen, auf die die Vor- schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden | Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor- schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver- wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer | b) Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden; mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr | Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen 8.15 | Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt | Anlagen zum Umschlagen von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag b) nicht gefährlichen Ab- fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd- aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt | 8.10 | Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock- nen oder Verdampfen, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag | Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock- nen oder Verdampfen, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag 8.11 | Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn, stoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, | a) Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, aa) durch Vermengung oder Vermischung so- wie durch Konditionierung, bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, | ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene- rierung von organischen Lösungsmitteln oder ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Be- standteilen, die der Bekämpfung von Verun- reinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz- stoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden | ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege- nerierung von organischen Lösungsmitteln oder ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von aa) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwen- dung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder bb) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden 8.12 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung, finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden | a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa- zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr oder bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle; 8.13 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle 8.14 | a) Anlagen zum Lagern von gefährlichen Abfällen, auf die die Vor- schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden | Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor- schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver- wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer | b) Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden; mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr | Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen 8.15 | Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt | Anlagen zum Umschlagen von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag b) nicht gefährlichen Ab- fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd- aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt |
9. | Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen | 9.1 | Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt | a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so- weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubik- zentimeter handelt, mit einer Lagermenge von insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder mehr b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermö- gen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher 9.2 | Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig- keiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50.000 Tonnen oder mehr dienen | Anlagen, die der Lagerung von a) 5.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt oder b) 10.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen sonstiger brennbarer Flüssigkeiten in Behältern dienen 9.3 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrylnitril dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen 9.4 | Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen -oder mehr Chlor dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen Chlor dienen 9.5 | Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehr Schwefeldioxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen 9.6 | Anlagen, die der Lagerung von 2.000 Tonnen oder mehr Sauerstoffs dienen | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als 2.000 Tonnen Sauerstoffs dienen | |
9.7 | Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti- ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we- niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am- moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | 9.7 | Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti- ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we- niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am- moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen |
9.8 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen 9.9 | (gestrichen) | | |
9.11 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwen- dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung vcn Bodenschätzen anfällt sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35 | 9.11 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwen- dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung vcn Bodenschätzen anfällt |
9.12 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Schwefeltrioxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen | |
9.13 | Anlagen, die der Lagerung von 2.500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2.500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | 9.13 | Anlagen, die der Lagerung von 2.500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2.500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung dienen |
9.14 | Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammoniak dienen | Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we- niger als 30 Tonnen Ammoniak dienen 9.15 | Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder. mehr Tonnen Phosgen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen 9.16 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwefelwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wo- niger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen 9.17 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluorwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen 9.18 | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyanwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen 9.19 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Schwefelkohlenstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen 9.20 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen Brom dienen 9.21 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acetylen (Ethin) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen 9.22 | Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we- niger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen 9.23 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylenoxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen 9.24 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propylenoxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen 9.25 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrolein dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis wo- niger als 200 Tonnen Acrolein dienen 9.26 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Formaldehyd oder Paraformäldehyd (Konzen- tration >= 90 %) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraform- aldehyd (Konzentration >= 90 %) dienen 9.27 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brommethan dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen Brommethan dienen 9.28 | Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Methylisocyanat dienen | Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen 9.29 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl- blei dienen 9.30 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Dibromethan dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we- niger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen - 9.31 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig- tes Gas) dienen 9.32 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen 9.33 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we- niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen 9.34 | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis we- niger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zu- bereitungen dienen 9.35 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube- reitungen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we- niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stof- fen oder Zubereitungen dienen 9.36 | - | Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas- sungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr 9.37 | Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug- nissen von 25.000 Tonnen oder mehr dienen | - 10. | Sonstiges | 10.1 | a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver- arbeitung von explosionsgefährlichen oder ex- plosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Spreng- stoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe be- stimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, aus- genommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzem sowie - ortsbewegliche Mischladegeräte b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosions- fähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset- zes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatz- materialien oder mehr je Jahr | Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähi- gen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als 10 Tonnen. Einsatz- materialien je Jahr | |
10.2 | (gestrichen) | | 10.2 | Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauer- haften Speicherung von Kohlen- dioxid | |
10.3 | (gestrichen) | 10.4 | - | Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt 10.5 | (gestrichen) | 10.6 | (gestrichen) | 10.7. | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn- thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn- thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von Weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, aus- genommen Anlagen, in denen - weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder - ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein- gesetzt wird 10.8 | - | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini- gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro- dukte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlägen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 Tonne öder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwenduno von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden 10.9 | | Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen 10.10 | Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasem oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern öder Textilien je Tag | a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textllien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin- dungen mit einer Bleichleistung von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen mit einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, aus- genommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden 10.11 | (aufgehoben) | | |
10.15 | Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs- wärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, oder b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue- rungswärmeleistung von insgesamt 100 Mega- watt oder mehr | Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs- wärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis weniger als 10 Megawatt, ausgenommen - Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räu- men betrieben werden, und - Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel- rußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue- rungswärmeleistung von insgesamt weniger als 100 Megawatt | 10.15 | Prüfstände für oder mit | Prüfstände für oder mit a) Verbrennungs- motoren mit einer Feuerungswärme- leistung von insge- samt 300 Kilowatt oder mehr, aus- genommen - Rollenprüfstände, die in geschlos- senen Räumen betrieben wer- den, und - Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselruß- filter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärme- leistung von insge- samt 200 Megawatt oder mehr | b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungs- wärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt |
10.16 | - | Prüfstände für oder mit Luftschrauben 10.17 | Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahr- zeuge | Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahr- zeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen 10.18 | - | Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze 10.19 | - | (aufgehoben) 10.20 | - | Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt 10.21 | - | Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel- wagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Antagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom- men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden | |
10.22 | - | Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations- kammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein- gesetzt werden | 10.22 | - | Begasungs- und Sterilisationsanlagen sowie Anlagen zur Entgasung, soweit der Rauminhalt bei Begasungs- oder Sterilisationskammern 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein- gesetzt werden |
10.23 | - | Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden 10.25 | - | Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr |
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