Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 4. BImSchV am 30.10.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2007 durch Artikel 3 des ImSchRBeschG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 4. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

4. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2007 geltenden Fassung
4. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für

a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,

b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder

c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen

von Bedeutung sein können.

(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.



Anhang



Nr. | Spalte 1 | Spalte 2

1. | Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie |

1.1 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gästurbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr | -

1.2 | -

| Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohle-
briketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelasse-
nem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen,
ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als
50 Megawatt,
b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
der öffentlichen Gasversorgung oder Wasser-
stoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von
10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder
c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, na-
turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Mega-
watt bis weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver-
brennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsan-
lage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, aus-
genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate

vorherige Änderung nächste Änderung

1.3
| Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
| Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als
1
Megawatt



1.3
| | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter
fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,
Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-
anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich
zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als
50
Megawatt

1.4 | Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar-
beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelas-
senen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder
gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-
ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, | a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbe-
lassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffinerie-

| Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung
von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasver-
sorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme-
leistung von 50 Megawatt oder mehr | gas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärför-
derung von Erdöl, Klärgas, Bioaas, naturbelas-
senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent-
lichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Ver-
brennungsmotoranlagen für Bohranlagen
b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas), ausgenommen naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 10 Megawatt oder
bb) Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 20 Megawatt,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen und Notstromaggregate

1.5 | Gasturbinenanlägen zum Antrieb von Arbeitsma-
schinen für den Einsatz von Heizöl EL. Dieselkraft-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan-
zenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Gruben-
gas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas
aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas; Bio-
gas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen
der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit
einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt
oder mehr
| a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits-
maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-
kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen
Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofen-
gas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von
Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erd-
gas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 1 Megawatt bis Weniger als
50 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit ge-
schlossenem Kreislauf
b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom,
Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas für den Einsatz von
aa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Bio-
gas) mit einer Feuerungswärmeleistung von
1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt,
bb) Heizöl EL, bieselkraftstoff, Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 20 Megawatt,
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf

1.6 | (aufgehoben) | Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern

1.7 | (aufgehoben) | -

1.8 | - | Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektro-
umspannanlagen

1.9 | - | Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

1.10 | Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-
kohle | -

1.11 | Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere
von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech
(z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),
ausgenommen Holzkohlemeiler | -


1.12 | Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-
oder Gaswasser | -

vorherige Änderung nächste Änderung

1.13 | - | Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen



1.13 | - | Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder
Wassergas aus festen Brennstoffen die eine Gasmenge
mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr
erzeugen können


1.14 | Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
Kohle oder bituminösem Schiefer | -

vorherige Änderung nächste Änderung

1.15 | - | Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten


1.16 | - | Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus
Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden
sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterver-
arbeitung solcher Öle




1.15 | (gestrichen) |

1.16 | (gestrichen) |

2. | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe |

2.1 | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar
oder mehr | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als
10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2 | - | Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-
men Klassieranlagen für Sand oder Kies -

2.3 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen | -



2.2 | - | Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von
natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-
men Klassieranlagen für Sand oder Kies und
ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn
Tage im Kalenderjahr betrieben werden


2.3 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen mit einer Produktionsleistung von
500 Tonnen oder mehr je Tag
| Anlagen zum Herstellen von Zementklinker
oder Zementen mit einer Produktionsleistung
von weniger als 500 Tonnen je Tag


2.4 | Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk
oder mehr je Tag
| a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer
Produktionsleistung von weniger als 50 Tonnen
Branntkalk je Tag
b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit,
Gips, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton
zu Schamotte

vorherige Änderung nächste Änderung

2.5 | - | Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-
sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Trass) oder Zementklinker




2.5 | (gestrichen) |

2.6 | Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver-
arbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen | -

2.7 | - | Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton

2.8 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es
aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen
zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelz-
leistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit
es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
lagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht
für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke
bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von
100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag

vorherige Änderung nächste Änderung

2.9 | - | Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von
Glas oder Glaswaren unter Verwendung von
Flusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von
0,05 Kubikmeter oder mehr


2.10 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo-
gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als
100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je
Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden

2.11 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein-
schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern | -

2.13 | - |
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder
Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement
mit
einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde
oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich
trocken gemischt werden


2.14 | -
| Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Binde-
mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder
Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer
Tonne
oder mehr je Stunde

2.15
| Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen
mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder
mehr je Stunde
| Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen
einschließlich Aufbereitungsanlagen für
bituminöse Straßenbaustoffe
und Teersplittan-
lagen mit einer Produktionsleistung von weniger als
200 Tonnen je Stunde.




2.9 | (gestrichen) |

2.10 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer
Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder

soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilo-
gramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,
soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubik-
meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als
100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je
Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die
diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben
werden

2.11 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein-
schließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern mit einer Produktion von 20 Tonnen oder
mehr je Tag
| Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
einschließlich Anlagen
zur Herstellung von
Mineralfasern mit
einer Produktion von weniger
als 20 Tonnen
je Tag

2.13 | (gestrichen) |

2.14 | -
| Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Binde-
mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder
Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 10
Tonnen
oder mehr je Stunde

2.15
| | Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mine-
ralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen
in Kaltbauweise herstellen,
einschließlich
Aufbereitungsanlagen
für bituminöse
Straßenbaustoffe
und Teersplittanlagen

3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
Verarbeitung |

3.1 | Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
Erhitzen) von Erzen | -

3.2
| a) Integrierte Hüttenwerk
(Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur
Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich
Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten
nebeneinander befinden und in funktioneller
Hinsicht miteinander verbunden sind)
b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen
von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre
Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde | Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer
Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je
Stunde

3.3 | Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen
aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh-
stoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren | -

3.4 | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag
bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder
mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder
zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als
4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn
und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in
Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-
oder Kokillengießmaschinen sind oder die aus-
schließlich im Zusammenhang mit einzelnen
Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige
Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen
niederschmelzen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-
gierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus
Edelmetallen und Kupfer bestehen,
- Schwalllötbäder und
- Heißluftverzinnungsanlagen

3.5 | - | Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen

vorherige Änderung nächste Änderung

3.6 | Anlagen zum Warmwalzen von Stahl | Anlagen zum Walzen von Metallen
a)
von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Milli-
meter

b) mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je
Stunde bei Schwermetallen oder
c) mit
einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr
je
Stunde bei Leichtmetallen



3.6 | Anlagen zum Warmwalzen von Stahl
mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr
Stahl je Stunde
| a) Umformung von Stahl
aa)
Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit
einer Leistung
von weniger als 20 Tonnen
Stahl je Stunde
bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl
mit
einer
Bandbreite ab 650 Millimeter

b) Umformung von Nichteisenmetallen
aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen
mit
einer Leistung von 1 Tonne oder mehr
je Stunde
bb) Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen
mit
einer Leistung von 0,5 Tonnen oder
mehr je
Stunde

3.7 | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder
mehr je Tag | Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer.
Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als
20 Tonnen Gussteile je Tag

vorherige Änderung nächste Änderung

3.8 | Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen
oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder
20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
eisenmetallen abgegossen werden | Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden. ausgenommen
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
- Gießereien, in denen in metallische Formen abgegössen wird, und
- Gießereien, in denen das Material in ortsbeweg-

lichen
Tiegeln niedergeschmolzen wird



3.8 | Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen
oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder
20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nicht-
eisenmetallen abgegossen werden | Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen
bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und
Cadmium
oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen
je
Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen
abgegossen werden,
ausgenommen
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
- Gießereien, in denen in metallische Formen abgegössen wird, und
- Gießereien, in denen das Material in ortsbeweg-
lichen
Tiegeln niedergeschmolzen wird


3.9 | Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von
schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungs-
leistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde | Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten
a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelz-
flüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung
von 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen

| | Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum
kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-
verfahren, oder
b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durch
Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit
einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel,
Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm
oder mehr je Stunde

3.10 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder
chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk-
bäder von 30 Kubikmeter oder mehr | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von
Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der
Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30
Kubikmeter

vorherige Änderung nächste Änderung

3.11 | Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule oder
mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke
gleich
| Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis
weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern
stehen Fallwerke gleich

3.13 | Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren
mit
Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-
gramm
Sprengstoff oder mehr je Schuss | -

3.15 | -
| Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von_
5 Kubikmetern oder mehr oder
b) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche
oder mehr




3.11 | Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 50 Kilojoule oder
mehr beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke
gleich
| Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die
Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis
weniger als 50 Kilojoule beträgt; den Hämmern
stehen Fallwerke gleich

3.13 | - | Anlagen zur Sprengverformung oder zum
Plattieren mit
Sprengstoffen bei einem
Einsatz
von 10 Kilogramm Sprengstoff
oder
mehr je Schuss

3.15 | (gestrichen)
|

3.16 | Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-
losen oder geschweißten Rohren aus Stahl | -

3.18 | Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer
Länge von 20 Metern oder mehr | -

3.19 | Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit
einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahr-
zeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahr-
zeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßen-
bahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Per-
sonenwagen, 3 Güterwagen | -

3.20 | - | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegen-
ständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen
Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume
betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luft-
durchsatz von weniger als 300 m³/h

3.21 | - | Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren

vorherige Änderung nächste Änderung

3.22 | - | Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch
Stampfen




3.22 | (gestrichen) |

3.23 | -
| Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-
oder Magnesiumpulver oder -pesten oder von blei-
oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von
sonstigen Metallpulvern oder -pesten nach einem
anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Ver-
fahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von
Edelmetallpulver

3.24 | Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen
oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren
mit einer Leistung von jeweils 100.000 Stück oder
mehr je Jahr
| -

3.25 | Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von
Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luft-
fahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luft-
fahrzeuge repariert werden können, ausgenommen
Wartungsarbeiten | -

4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl-
raffination und Weiterverarbeitung |

4.1 | Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoff-
gruppen durch chemische Umwandlung in in-
dustriellem Umfang, insbesondere
a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare
oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische),
b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen-
wasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide,
Epoxide,
c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen-
wasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-,
Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrite, Cyanate,
Isocyanate,
e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlen-
wasserstoffen,
g) zur Herstellung von metallorganischen Verbin-
dungen,
h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst-
harzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf
Zellstoffbasis),
i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,
j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
strichmittel,
k) zur Herstellung von Tensiden,
l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor
und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-
stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen,
Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid,
Phosgen,
m) zur Herstellung von Säuren wie Chromsäüre,
Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige
Säuren,
n) zur Herstellung von Basen wie Ammonium-
hydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlo-
rid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
bonat, Perborat, Silbernitrat, | -


| p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxiden
oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, an-
organische Peroxide, Schwefel,
q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder
kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflan-
zenschutzmittel und von Bioziden,
s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk-
stoffen für Arzneimittel),
t) zur Herstellung von Explosivstoffen;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Auf-
arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | -


4.2 | - | Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Sghäd-
lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-
mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder
umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer
Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt
werden

4.3 | Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln
(Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung
eines biologischen Verfahrens im industriellen
Umfang | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz-
neimittelzwischenprodukten im industriellen
Umfang, soweit
a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-
teile extrahiert; destilliert oder auf ähnliche Weise
behandelt werden, ausgenommen Extraktions-
anlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-
teile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-
produkte von Tieren eingesetzt werden nach
einem anderen als dem in Nummer 4.3 Spalte 1
genannten Verfahren,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der
Herstellung der Darreichungsform dienen

4.4 | Anlagen zur Destillation oder_ Raffination oder
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmier-
stoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei
der Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien | -

4.5 | - | Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle

4.6 | Anlagen zur Herstellung von Ruß | -

4.7 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-
brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,
Stromabnehmer oder Apparateteile | -

4.8 | - | Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organi-
schen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durch-
satzleistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

4.9 | - | Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder
Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder
mehr je Tag

4.10 | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Be-
schichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Disper-
sionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen orga-
nischen Verbindungen, die bei einer Temperatur
von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von min-
destens 0,01 Kilopascal haben | -

5. | Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen
und Kunststoffen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.1 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken,
Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von
200 Tonnen oder mehr je Jahr | a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungs-
mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be-
schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-
gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Jahr
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
- organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder
- sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten


5.2 | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-
beschichtungsstoffen | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschle-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen



5.1 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken,
Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von
200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen,
soweit die Farben oder Lacke ausschließlich
hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von
weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von
293,15 K) als organische Lösemittel enthalten
| a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
unter Verwendung von organischen Lösungs-
mitteln, insbesondere zum Appretieren, Be-
schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
teln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilo-
gramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Jahr
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder
tafelförmigen
Materialien mit
Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der
zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Farben
oder
Lacke
- organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
mehr
als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
in
der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
als
150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis
weniger
als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln
verbraucht werden oder
- sonstige organische Lösungsmittel enthalten und
in
der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger
als
150 Kilogramm organische Lösungsmittel je
Stunde
oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen
je
Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht
werden,

ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke
ausschließlich
hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck
von
weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur
von
293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel
enthalten
c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter
Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen
Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen
Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm
je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen
je Jahr


5.2 | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschie-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulver-
beschichtungsstoffen | Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschle-
ren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen,
die unter weitgehender Selbstvernetzung aus-
reagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harn-
stoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser
Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

5.4 | - | Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeöl oder heißem
Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-
stoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über-
ziehen von Kabeln mit heißem Bitumen

vorherige Änderung nächste Änderung

5.5 | -
| Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-
wendung von phenol- oder kresolhaltigen Draht-
lacken




5.5 | (gestrichen) |

5.6 | -
| Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-
rialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-
gehörigen Trocknungsanlagen unier Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weich-
machern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl

5.7
| - | Anlagen zur Verarbeitung vön flüssigen unge-
sättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder
flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
Faserformmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder
mehr je Woche

5.8 | - | Anlagen zur Herstellung von Gegenständen _unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten,
wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt

5.9 | - | Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver-
wendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde
an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbinde-
mitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird

5.10 | - | Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-
scheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter
Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmit-
tel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1
erfasst werden

5.11 | - | Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit- Polyurethan,
soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe
200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermo-
plastischem Polyurethangranulat

6. | Holz, Zellstoff |

6.1 | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | -

6.2 | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen
oder mehr je Tag
| Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger
als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die
aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung
von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit
die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der
Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter
beträgt

6.3 | Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten | Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten

6.4 | - | (aufgehoben)

7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt-
schaftliche Erzeugnisse |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1 | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn-
ten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
a) 20.000 Hennenplätzen,
b) 40.000 Junghennenplätzen,
c) 40.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 20.000 Truthühnermastplätzen,
e) 350 Rinderplätzen,
f) 1.000 Kälberplätzen,
g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von
30 mehr oder Kilogramm, Lebendgewicht)
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören-
der Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht),
i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht) oder
j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile
einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen | a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder
zur getrennten Aufzucht von Rindern oder
Schweinen mit
aa)
15.000 bis weniger als 20.000 Hennen-
plätzen,
bb)
30.000 bis weniger als 40.000 Junghennen-
plätzen,
cc)
30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügel-
plätzen,
dd)
15.000 bis weniger als 20.000 Truthühner-
mastplätzen,
ee) 250 bis weniger
als 350 Rinderplätzen,
ff) 300 bis weniger als 1.000
Kälberplätzen,
gg)
1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweine-
plätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder
mehr Lebendgewicht),
hh)
560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein-
schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht-
plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht),
ii)
4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für
die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
oder
jj)
750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann-
ten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,
addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-
Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi-
gungsverfahren durchzuführen; oder
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutz-
tieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder
mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je
Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne
landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Groß-
vieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von
500 Kilogramm je Haltungsperiode.




7.1 | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenn-
ten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
a) 40.000 Hennenplätzen,
b) 40.000 Junghennenplätzen,
c) 40.000 Mastgeflügelplätzen,
d) 40.000 Truthühnermastplätzen,
e) - Rinderplätzen,
f) - Kälberplätzen,
g) 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von
30 mehr oder Kilogramm, Lebendgewicht)
h) 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehören-
der Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht),
i) 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht) oder
j) 1.000 Pelztierplätzen oder mehr;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten
Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert;
erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile
einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren
durchzuführen | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder
zur getrennten Aufzucht von Rindern oder
Schweinen mit
a)
15.000 bis weniger als 40.000 Hennen-
plätzen,
b)
30.000 bis weniger als 40.000 Junghennen-
plätzen,
c)
30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügel-
plätzen,
d)
15.000 bis weniger als 40.000 Truthühner-
mastplätzen,
e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen
Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr
als
sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),
f) 500 oder mehr
Kälberplätzen,
g)
1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweine-
plätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder
mehr Lebendgewicht),
h)
560 bis weniger als 750 Sauenplätzen ein-
schließlich dazugehörender Ferkelaufzucht-
plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht),
i)
4.500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für
die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
oder
j)
750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen;
bei gemischten Beständen werden die Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenann-
ten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,
addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-
Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmi-
gungsverfahren durchzuführen

7.2 | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr
je Tag
| Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Leistung von
a) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
gewicht Geflügel je Tag oder
b) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-
gewicht sonstige Tiere je Tag

7.3 | a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen odermehrjeTag | a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenom-
men Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten
aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in
Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilo-
gramm Speisefett je Woche
b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
mit einer Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; ausge-
nommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst
gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten
in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefett je Woche

7.4 | a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Ge-
müsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 75 Tonnen Konserven oder
mehr je Tag oder
bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
tionsleistung von 300 Tonnen Konserven
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert
b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von
Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile-
tierischer Herkunft | a) Anlagen zur Herstellung vor Fleisch- oder Ge-
müsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Ton-
nen Konserven je Tag oder
bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
tionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen Konserven je Tag als Viertel-
Jahresdurchschnittswert,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder
Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
schlossenen Behältnissen

7.5 | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
geräucherten Waren oder mehr je Tag | Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-
waren mit einer Produktionsleistung von weniger
als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, aus-
genommen
- Anlagen in Gaststätten,
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von we-
niger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je
Woche und
- Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert
der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage
wieder zugeführt werden

vorherige Änderung nächste Änderung

7.6 | - | Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von
tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen
je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen


7.7 | - | Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Kälbermägen
je Tag
eingesetzt werden als beim Schlachten
von weniger
als 4
Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2
Spalte 2 Buchstabe b anfallen

7.8 |
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
Lederleim
oder Knochenleim | -



7.6 | (gestrichen) |

7.7 | (gestrichen) |

7.8 |
Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer
Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr
je Tag | Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer
Produktionsleistung von
weniger als 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag sowie
Anlagen zur
Herstellung
von Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim


7.9 | Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-
mitteln oder technischen Fetten aus den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,
Federn, Hörner, Klauen oder Blut | -

vorherige Änderung nächste Änderung

7.10 | - | Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-
delter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-
nommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare
in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden


7.11 | Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, aus-
genommen
Anlagen für selbst gewonnene Knochen
in

- Fleischereien, in denen je Woche weniger als
4.000
Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst
werden | -




7.10 | (gestrichen) |

7.11 | - | Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen,
ausgenommen
Anlagen für selbst gewonnene
Knochen in

- Fleischereien, in denen je Woche weniger
als 4.000
Kilogramm Fleisch verarbeitet
werden,
und
- Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2
erfasst werden


7.12 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier-
körpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen,
in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle
tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen
gesammelt oder gelagert werden | -

7.13 | - | Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenom-
men Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tier-
felle je Tag behandelt werden als beim Schlachten
von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

7.14 | Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
tungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag
| Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbei-
tungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertig-
erzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt
werden als beim Schlachten von weniger als 4 Ton-
nen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2
Buchstabe b anfallen

vorherige Änderung nächste Änderung

7.15 | Kottrocknungsanlagen | -


7.16 | Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl | -



7.15 | - | Kottrocknungsanlagen

7.16 | Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl | -

7.17 | Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage-
rung von Fischmehl | Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung
von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen
oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden
können

vorherige Änderung nächste Änderung

7.18 | -
| Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien
für Futterkrabben




7.18 | (gestrichen)
|

7.19 | Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert

7.20 | Anlagen zur Herstellung von Braumalz(Mälzereien)
mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen
Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert | Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren)
mit einer Produktionsleistung von weniger als
300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert

7.21 | Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert | -

7.22 | Anlagen zur Herstellung-von Hefe oder Stärke-
mehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Ton-
nen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-
mehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärke-
mehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.23 | Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
| Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus
pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-
tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger
als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert gewonnen werden

7.24 | Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker | -

7.25 | - | Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-
genommen Anlagen zur Trocknung von selbst
gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen
Betrieb

vorherige Änderung nächste Änderung

7.26 | - | Hopfen-Schwefeldarren

7.27 | Brauereien mit einem Ausstoß von 3.000 Hekto-
liter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert | a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als 3.000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
c) Melassebrennereien



7.26 | (gestrichen)
|


7.27 | Brauereien mit einem Ausstoß von 3.000 Hekto-
liter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert | a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger
als
3.000 Hektoliter Bier je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert

b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
c) Melassebrennereien


7.28 | Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder
mehr je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert | Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
a) tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von weniger als 75 Tonnen Speise-
würzen je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von weniger als 300 Tonnen Speise-
würzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
und unter Verwendung von Säuren

7.29 | Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem
Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurch-
schnittswert | Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger
als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel-
jahresdurchschnittswert

7.30 | Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten
Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres-
durchschnittswert | Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als
300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert

7.31
| Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus
a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren
oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
wert
| Anlagen zur
a) Herstellung von Lakritz mit einer Produktions-
leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
als Vierteljahresdurchschnittswert oder
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao.
oder thermischen Veredelung von Kakao oder
Schokoladenmasse mit einer Produktions-
leistung von 50 Kilogramm bis weniger als
75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer
Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je
Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe
als Vierteljahresdurchschnittswert

7.32
. | Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen-Milch oder
mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert | Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von
Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milch-
bestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als
200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnitts-
wert eingesetzt werden

vorherige Änderung nächste Änderung

7.33 | - | Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zu-
führung von Wärme oder Aromatisieren oder zum
Trocknen von fermentiertem Tabak




7.33 | (gestrichen)
|


7.34 | Anlagen zur Herstellung- von sonstigen Nahrungs-
mittelerzeugnissen aus
a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,
mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder
b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-
leistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen
oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-
wert | -

vorherige Änderung nächste Änderung

 


7.35 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr
je Tag bewegt werden können und 25.000 Tonnen
oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden

8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1
| a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger
oder in Behältern.gefasster gasför-
miger
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen
durch thermische Verfahren, ins-
besondere
Entgasung, Plasmaverfahren, Pyro-
lyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kom-
bination
dieser Verfahren
b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Altöl
oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
wärmeleistung
von 1 Megawatt oder mehr | a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
anderen gasförmigen Stoffen
b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
Altöl
oder Deponiegas mit einer Feuerungs-
wärmeleistung bis
weniger als 1 Megawatt



8.1
| a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
fester, flüssiger
oder in Behältern gefasster
gasförmiger, gefährlicher
Abfälle oder
Deponiegas
mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische
Verfahren, insbesondere Entgasung,
Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung,
Verbrennung
oder eine Kombination dieser
Verfahren;

b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
fester, flüssiger oder in Behältern gefasster
gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder
Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung,
Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,
Verbrennung oder eine Kombination dieser
Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über
3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1.000 Kubikmetern
pro Stunde;
c)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
von Altöl
oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt
oder
mehr | a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
fester, flüssiger oder in Behältern gefasster
gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder
Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung,
Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,
Verbrennung oder eine Kombination dieser
Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis
zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch
an Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmetern
pro Stunde;
b) Anlagen
zum Abfackeln von Deponiegas oder
anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
Notfackeln, die für den nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;
c)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
von Altöl
oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung von
weniger als
50
Megawatt

8.2 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
folge einer Behandlung enthalten sind oder
Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit
einer Feuerungwärmeleistung von 50 Megawatt
oder mehr, oder | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem
Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit
keine Holzschutzmittel aufgetragen oder in-
folge einer Behandlung enthalten sind oder
Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit
einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt, oder

| b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder
mehr
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel | b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst
verleimtem Holz sowie daraus anfallenden
Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufge-
tragen oder infolge einer Behandlung enthalten
sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen
Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis
weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungs-
anlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

8.3 | Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl-
werksstäuben für die Gewinnung von Metallen
oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer
Wirbelschicht | Anlagen zur Behandlung
a) edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Prä-
paration, soweit die Menge der Einsatzstoffe
10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinig-
ten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder
zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen cder
Metallverbindungen durch thermische Verfahren,
insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine
Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle
nicht gefährlich sind, auf
die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden

8.4 | - | Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen
anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sor-
tieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen
werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag

8.5 | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 30.000 Ton-
nen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompost-
werke) | Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-
schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Ton-
nen bis weniger als 30.000 Tonnen Einsatzstoffen
je Jahr

8.6 | Anlagen zur biologischen Behandlung von
a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen
Abfällen oder mehr je Tag oder
b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen
Abfällen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst werden | Anlagen zur biologischen Behandlung von
a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder
b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistuhg von
10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 3.5
oder 8.7 erfasst werden

8.7 | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen
oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen
verunreinigtem Boden oder mehr je Tag | Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
durch biologische- Verfahren, Entgasen, Strippen
oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag

8.8 | Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, oder
b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-
satzstoffen oder mehr je Tag
| Anlagen zur chemischen Behandlung, insbeson-
dere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen
je Tag

vorherige Änderung nächste Änderung

8.9 | a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 500 Kilowatt oder mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eise-
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
15000 Quadratmeter oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen-
oder Nichteisenschrotten oder mehr, aus-
genommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13
erfasst werden | a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als
500 Kilowart
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.000 Qua-
dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen-
oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst
werden
c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer
Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je
Woche



8.9 | a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 500 Kilowatt oder mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eise-
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
15000 Quadratmeter oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen-
oder Nichteisenschrotten oder mehr, aus-
genommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14
erfasst werden | a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotor-
antriebes von 100 Kilowatt bis weniger als
500 Kilowart
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-
oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-
wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von
1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.000 Qua-
dratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisen-
oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst
werden
c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer
Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je
Woche

8.10 | Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
nen oder Verdampfen, von
a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder
b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag | Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,
insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trock-
nen oder Verdampfen, von
a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder
b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen
je Tag

8.11 | Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie
durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brenn,
stoff oder der Energieerzeugung durch andere
Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder
Säuren, | a) Anlagen zur Behandlung von gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung so-
wie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als
Brennstoff oder der Energieerzeugung
durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer
Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen
oder Säuren,

| ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene-
rierung von organischen Lösungsmitteln oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Be-
standteilen, die der Bekämpfung von Verun-
reinigungen dienen
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz-
stoffen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
und 8.8 erfasst werden
| ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Rege-
nerierung von organischen Lösungsmitteln
oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von
Bestandteilen, die der Bekämpfung von
Verunreinigungen dienen
mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
und 8.8 erfasst werden
b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von
aa) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-
dung finden, mit einer Durchsatzleistung
von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
bb) nicht gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung
von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
bis 8.10 erfasst werden

vorherige Änderung nächste Änderung

8.12 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung,
finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder
mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
| a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-
zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
gefährlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafs-
und
Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr
je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von
100
Tonnen oder mehr, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle



8.12 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung,
finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr je Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder
mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
| a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis
weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-
zität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14
erfasst werden
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
gefährlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes
Anwendung
finden, mit einer Gesamtlagerkapazität
von 100
Tonnen oder mehr, ausgenommen die
zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle

8.13 | Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen
Schlämmen, auf die die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von
10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
| Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen
Schlämmen, auf die die
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von
10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle


8.14 | a) Anlagen zum Lagern von gefährlichen
Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr gelagert werden | Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes Anwendung finden und soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver-
wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr gelagert werden, mit einer

| b) Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden und soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung
oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr gelagert werden; mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität
von 150 Tonnen oder mehr | Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je
Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger
als 150 Tonnen

8.15 | Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Leistung
von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt | Anlagen zum Umschlagen von
a) gefährlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit
einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als
10 Tonnen je Tag
b) nicht gefährlichen Ab-
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr
je Tag,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erd-
aushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung
oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt



9. | Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und
Zubereitungen |

9.1 | Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen
in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern
von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die
brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas
enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit
einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1.000 Kubikzentimeter handelt | a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen
oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B.
als Treibmittel oder Brenngas enthalten, so-
weit es sich um Einzelbehältnisse mit einem
Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubik-
zentimeter handelt, mit einer Lagermenge von
insgesamt 30 Tonnen brennbarer Gase oder
mehr
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermö-
gen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen,
ausgenommen Erdgasröhrenspeicher

9.2 | Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig-
keiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen
von 50.000 Tonnen oder mehr dienen | Anlagen, die der Lagerung von
a) 5.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen
brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt
unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei
Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt oder
b) 10.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen
sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
in Behältern dienen



9.3 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Acrylnitril dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen

9.4 | Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen -oder
mehr Chlor dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
weniger als 75 Tonnen Chlor dienen

9.5 | Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder
mehr Schwefeldioxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen

9.6 | Anlagen, die der Lagerung von 2.000 Tonnen oder
mehr Sauerstoffs dienen | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis
weniger als 2.000 Tonnen Sauerstoffs dienen

9.7 | Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder
mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathalti-
ger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang III
Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis we-
niger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder am-
moniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A
nach Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung
dienen

9.8 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
mehr Alkalichlorat dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen

vorherige Änderung nächste Änderung

9.9 | - | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder
mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp-
fungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen


9.11 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be-
oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung vcn
Bodenschätzen anfällt



9.9 | (gestrichen) |

9.11 | - | Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen
zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be-
oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung vcn
Bodenschätzen anfällt sowie Anlagen zur Erfassung
von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß
Nummer 7.35


9.12 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
mehr Schwefeltrioxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis
weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen

9.13 | Anlagen, die der Lagerung von 2.500 Tonnen oder
mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der
Gruppe B nach Anhang III Nr. 6 der
Gefahrstoffverordnung dienen | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis
weniger als 2.500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang III Nr. 6
der Gefahrstoffverordnung dienen

9.14 | Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder
mehr Ammoniak dienen | Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
niger als 30 Tonnen Ammoniak dienen

9.15 | Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder.
mehr Tonnen Phosgen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis
weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen

9.16 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Schwefelwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wo-
niger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen

9.17 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Fluorwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen

9.18 | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder
mehr Cyanwasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen

9.19 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Schwefelkohlenstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

9.20 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Brom dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Brom dienen

9.21 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Acetylen (Ethin) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen

9.22 | Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder
mehr Wasserstoff dienen | Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis we-
niger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen

9.23 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Ethylenoxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen

9.24 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Propylenoxid dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen

9.25 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Acrolein dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis wo-
niger als 200 Tonnen Acrolein dienen

9.26 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Formaldehyd oder Paraformäldehyd (Konzen-
tration >= 90 %) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraform-
aldehyd (Konzentration >= 90 %) dienen

9.27 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Brommethan dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Brommethan dienen

9.28 | Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder
mehr Methylisocyanat dienen | Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis
weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen

9.29 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethyl-
blei dienen

9.30 | Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder
mehr 1,2-Dibromethan dienen | Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis we-
niger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen -

9.31 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssig-
tes Gas) dienen

9.32 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat
(MDI) dienen

9.33 | Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder
mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
niger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI)
dienen

9.34 | Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder
mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis we-
niger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zu-
bereitungen dienen

9.35 | Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder
mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden
oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube-
reitungen dienen | Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen,
brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stof-
fen oder Zubereitungen dienen

vorherige Änderung nächste Änderung

9.36 | - | Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 2.500 Kubikmetern oder mehr



9.36 | - | Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr

9.37 | Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug-
nissen von 25.000 Tonnen oder mehr dienen | -

10. | Sonstiges |

10.1 | a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver-
arbeitung von explosionsgefährlichen oder ex-
plosionsfähigen Stoffen im Sinne des
Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Spreng-
stoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe be-
stimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen
zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
Munition oder sonstigen Sprengkörpern, aus-
genommen Anlagen im handwerklichen Umfang
und zur Herstellung von Zündhölzem sowie
- ortsbewegliche Mischladegeräte
b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen oder explosions-
fähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-
zes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatz-
materialien oder mehr je Jahr | Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung
von explosionsgefährlichen oder explosionsfähi-
gen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit
einer Leistung von weniger als 10 Tonnen. Einsatz-
materialien je Jahr

vorherige Änderung nächste Änderung

10.2 | - | Anlagen zur Herstellung von Zellhorn

10.3 | - | Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu
Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-
losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom
Hundert beträgt




10.2 | (gestrichen) |

10.3 | (gestrichen) |

10.4 | - | Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
Naturasphalt

vorherige Änderung nächste Änderung

10.5 | | Pechsiedereien

10.6 | - | Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von
Sulfatterpentinöl oder Tallöl




10.5 | (gestrichen) |

10.6 | (gestrichen) |

10.7. | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde
| Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-
thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel
oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
Weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, aus-
genommen Anlagen, in denen
- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde
verarbeitet werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-
gesetzt wird

10.8 | - | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-
gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-
dukte organische Lösungsmittel enthalten und von
diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt
werden; Anlägen zur Herstellung von Klebemitteln
mit einer Leistung von 1 Tonne öder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel
ausschließlich unter Verwenduno von Wasser als
Verdünnungsmittel hergestellt werden

10.9 | | Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln
unter Verwendung von halogenierten aromatischen
Kohlenwasserstoffen

10.10 | Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasem oder
Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von
10 Tonnen oder mehr Fasern öder Textilien je Tag | a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textllien
unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin-
dungen mit einer Bleichleistung von weniger als
10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich der Spannrahmenanlagen mit
einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger
als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, aus-
genommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden

10.11 | (aufgehoben) |

10.15 | Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von insgesamt 10 Megawatt
oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände,
oder
b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
rungswärmeleistung von insgesamt 100 Mega-
watt oder mehr | Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt bis
weniger als 10 Megawatt, ausgenommen
- Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räu-
men betrieben werden, und
- Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel-
rußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft
werden
b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-
rungswärmeleistung von insgesamt weniger als
100 Megawatt

10.16 | - | Prüfstände für oder mit Luftschrauben

10.17 | Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahr-
zeuge | Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der
Übung oder Ausübung des Motorsports dienen,
ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahr-
zeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie
Modellsportanlagen

10.18 | - | Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen
solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze

10.19 | - | (aufgehoben)

vorherige Änderung

10.20 | - | Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrich-
tungen
oder sonstigen metallischen Gegenständen
durch
thermische Verfahren



10.20 | - | Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen,
Vorrichtungen
oder sonstigen metallischen
Gegenständen durch
thermische Verfahren,
soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter
oder mehr beträgt


10.21 | - | Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-
wagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder
Tankcontainern sowie Antagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger
Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von
organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-
men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt
werden

10.22 | -
| Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der
Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisations-
kammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr
giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen ein-
gesetzt werden

10.23 | -
| Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,
Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten,
Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter
Textilien je Stunde behandelt werden

10.25 | - | Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel
von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr