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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 10 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Personelle Voraussetzungen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In Betrieben nach § 9 Abs. 1 dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur unter der Aufsicht einer in dem Betrieb hauptberuflich tätigen sachkundigen Person hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Als sachkundig sind anzusehen
- 1.
- Meister im Fleischerhandwerk;
- 2.
- Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfüllen;
- 3.
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Fleischer, die in mindestens dreijähriger Gesellen- oder gleichwertiger praktischer Tätigkeit in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 zumindest mit der Herstellung und Behandlung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Erzeugnisse beschäftigt gewesen sind.
(2) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person bedarf es nicht für das Behandeln oder die Abgabe von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 durch folgende Personen mit abgeschlossener Ausbildung:
- 1.
- Fleischer;
- 2.
- Verkäufer oder Verkäuferinnen im Fleischerhandwerk;
- 3.
- Verkäufer oder Verkäuferinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben;
- 4.
- Meister und Meisterinnen der städtischen oder ländlichen Hauswirtschaft.
(3) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person bedarf es außerdem nicht für das Herstellen von
- 1.
- Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, oder Geschnetzeltem aus hierfür bestimmtem Fleisch, das in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 unter der Aufsicht einer dort hauptberuflich tätigen sachkundigen Person ausgewählt worden ist,
- 2.
- Fleischzuschnitten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und
- 3.
- Schaschlik und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
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Zitierungen von § 10 HFlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HFlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HFlV Herstellerbetriebe
... sofern das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen unter den in § 10 genannten Voraussetzungen erfolgt und die Anforderungen nach § 11 erfüllt sind. ...
§ 13 HFlV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen auf Märkten
... durcherhitzt werden, 2. die Herstellung unter Aufsicht einer nach § 10 Abs. 1 sachkundigen, in dem Betrieb hauptberuflich tätigen Person erfolgt, 3. ...
§ 17 HFlV Ordnungswidrigkeiten
... a) entgegen § 9 Abs. 1 in dazu nicht befugten Betrieben, b) entgegen § 10 Abs. 1 nicht unter der Aufsicht einer hauptberuflich tätigen sachkundigen Person, ...
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