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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 14 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 14 Abgabe im Rahmen der Selbstbedienung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Rahmen der Selbstbedienung dürfen Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben werden, die einen ausreichenden Schutz vor einer nachteiligen Beeinflussung gewährleisten; abweichend davon dürfen verzehrsfertig hergerichtete Erzeugnisse im Rahmen der von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur Selbstbedienung angebotenen zubereiteten Speisen auch in Umhüllungen abgegeben werden, die diesen Anforderungen genügen.
(2) Erzeugnisse nach § 1 dürfen nicht über Warenautomaten in den Verkehr gebracht werden.
Zitierungen von § 14 HFlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HFlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HFlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HFlV Kennzeichnung
... von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz im Rahmen der Selbstbedienung verzehrsfertig hergerichtet abgegeben ... oder als zubereitete Speisen verzehrsfertig hergerichtet nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz in Umhüllungen in den Verkehr gebracht, so ist auf Schildern, auch ...
§ 9 HFlV Herstellerbetriebe
... Erzeugnisse nach § 1 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 12 bis 15 nur hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden in 1. ...
§ 17 HFlV Ordnungswidrigkeiten
... herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 14 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt oder ... nicht in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt oder entgegen § 14 Abs. 2 Erzeugnisse über Warenautomaten in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig ...
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