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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 17 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Zerkleinerungsvorrichtungen oder sonstige Geräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise reinigt,
- 2.
- Erzeugnisse
- a)
- entgegen § 9 Abs. 1 in dazu nicht befugten Betrieben,
- b)
- entgegen § 10 Abs. 1 nicht unter der Aufsicht einer hauptberuflich tätigen sachkundigen Person,
- c)
- entgegen § 11 Satz 1 oder 3 nicht in dort vorgeschriebenen Räumen oder Einrichtungen,
- d)
- entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,
- e)
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 auf dort genannten Veranstaltungen oder an dort genannten Orten oder
- f)
- entgegen § 15 in nach § 2 Abs. 1 der Freibankfleisch-Verordnung zugelassenen Betrieben
- 3.
- entgegen § 14 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt oder entgegen § 14 Abs. 2 Erzeugnisse über Warenautomaten in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 3 Erzeugnisse herstellt, deren Zusammensetzung den dort festgesetzten Anforderungen nicht entspricht oder
- 2.
- a)
- Erzeugnisse, die entgegen § 7 Abs. 3 bis 5 oder 7 oder
- b)
- Vor- oder Zwischenprodukte, die entgegen § 7 Abs. 8
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