Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Hackfleisch-Verordnung (HFlV)

V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2125-40-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

§ 17 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Zerkleinerungsvorrichtungen oder sonstige Geräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise reinigt,

2.
Erzeugnisse

a)
entgegen § 9 Abs. 1 in dazu nicht befugten Betrieben,

b)
entgegen § 10 Abs. 1 nicht unter der Aufsicht einer hauptberuflich tätigen sachkundigen Person,

c)
entgegen § 11 Satz 1 oder 3 nicht in dort vorgeschriebenen Räumen oder Einrichtungen,

d)
entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,

e)
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 auf dort genannten Veranstaltungen oder an dort genannten Orten oder

f)
entgegen § 15 in nach § 2 Abs. 1 der Freibankfleisch-Verordnung zugelassenen Betrieben

herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder

3.
entgegen § 14 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt oder entgegen § 14 Abs. 2 Erzeugnisse über Warenautomaten in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 3 Erzeugnisse herstellt, deren Zusammensetzung den dort festgesetzten Anforderungen nicht entspricht oder

2.
a)
Erzeugnisse, die entgegen § 7 Abs. 3 bis 5 oder 7 oder

b)
Vor- oder Zwischenprodukte, die entgegen § 7 Abs. 8

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.