Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
-
Berufsbildung,
- 1.3
-
Betriebsorganisation,
- 1.4
-
Personalwirtschaft,
- 1.5
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.6
-
Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
- 2.1
-
Arbeitsorganisation,
- 2.2
-
bürowirtschaftliche Abläufe,
- 2.3
-
Information und Kommunikation,
- 2.4
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
- 2.5
-
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,
- 2.6
-
Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 3.1
-
Betriebs- und Branchenkennzahlen,
- 3.2
-
Buchführung,
- 3.3
-
Kostenrechnung,
- 3.4
-
Kalkulation,
- 3.5
-
Statistik;
- 4.
- Markt und Vertrieb:
- 4.1
-
Vertriebsbeziehungen,
- 4.2
-
Fahrzeuge,
- 4.3
-
Einkauf und Beschaffung,
- 4.4
-
Lagerwirtschaft,
- 4.5
-
Marketing,
- 4.6
-
Vertrieb;
- 5.
- Finanzdienstleistungen:
- 5.1
-
Finanzierung,
- 5.2
-
Versicherungen,
- 5.3
-
zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
- 6.
- Serviceleistungen:
- 6.1
-
Kundendienst,
- 6.2
-
Gewährleistungen,
- 6.3
-
amtliche Fahrzeugüberwachung,
- 6.4
-
technischer Kundendienst, Werkstatt,
- 6.5
-
Teile und Zubehör,
- 6.6
-
betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;
- 7.
- betriebsspezifische Dienstleistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Flottenmanagement,
- 2.
- Kommunikationseinrichtungen,
- 3.
- Fahrzeugvermietung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.