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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau (AutoKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.1998 BGBl. I S. 1145; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Arbeitsorganisation, Bürowirtschaft,
- 2.
- Lagerwirtschaft,
- 3.
- technischer Kundendienst,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AutoKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutoKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AutoKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
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