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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau (AutoKfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.1998 BGBl. I S. 1145; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-260 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 1998, S. 1156 - 1158
zu vermitteln.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
zu vermitteln.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
fortzuführen.
fortzuführen.
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.5
-
- 2.6
-
- 4.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.4
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
- 4.2
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.5
-
- 1.6
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.5
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 4.3
-
- 4.4
-
- 4.6
-
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.5
-
fortzuführen.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
- 2.3
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.6
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 2.4
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.6
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.5
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 2.2
-
- 2.4
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.5
-
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 3.5
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 2.5
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.6
-
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.6
-
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 3.4
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.5
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
-
- 2.4
-
- 2.5
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.
- Finanzdienstleistungen
- 2.3
-
- 2.5
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 7.
- betriebsspezifische Dienstleistungen
- 4.5
-
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
- 3.1
-
- 3.3
-
- 3.4
-
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.5
-
- 3.4
-
- 3.5
-
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II AutoKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutoKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AutoKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 AutoKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6074/a83989.htm