§ 38 Postnachfolgeunternehmen
(1) Postnachfolgeunternehmen sind
- 1.
- die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und
- 2.
- die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. 2Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. 3Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. 4In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208
Zitat in folgenden NormenBundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
§ 3 BAPostG Aufgaben (vom 06.06.2015) ... im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann ...
Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes ... Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen § 38 Postnachfolgeunternehmen § 39 Umwandlung und Auflösung". 2. ... das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen (§ 38 )" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. ... sind oder 2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden. (2) Die bei den ... „Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen § 38 Postnachfolgeunternehmen (1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)
V. v. 18.05.2018 BGBl. I S. 618, 2020 I S. 135; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208
Eingangsformel PBNUBestV ... Grund des § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes , der durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt ...
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