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§ 39 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

§ 39 Umwandlung und Auflösung



(1) 1Bei der Entscheidung über die Umwandlung eines Postnachfolgeunternehmens durch Verschmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsgesetzes) oder Vermögensübertragung haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:

1.
die Belange der bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und

2.
das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland an der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen des Postnachfolgeunternehmens nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-Gesetz, dem Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

2Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministerium der Finanzen durch den Vorstand spätestens drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in der über die Umwandlung beschlossen werden soll, schriftlich anzuzeigen. 3Soweit die Maßnahme Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beamten haben kann, steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.

(2) 1Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach der Umwandlung die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an, dass das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leisten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. 2Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn

1.
es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,

2.
die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleistet worden ist oder

3.
die Zahlungs- und Kostentragungspflichten auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt werden können.

3Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren. 4Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. 5Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Postnachfolgeunternehmen als unverändert fortbestehend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber aufgelöst wird.





 

Frühere Fassungen von § 39 PostPersRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 315 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 18.10.2014 (05.06.2015)Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuellvor 18.10.2014 (05.06.2015)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 PostPersRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostPersRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 315 11. ZustAnpV Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
...  In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, § 34 Satz 1 und § 39 Absatz 2 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... der Postnachfolgeunternehmen § 38 Postnachfolgeunternehmen § 39 Umwandlung und Auflösung". 2. Die Abschnitte des Gesetzes erhalten jeweils ... welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. § 39 Umwandlung und Auflösung (1) Bei der Entscheidung über die Umwandlung eines ...
Artikel 2 BPPersRFG Weitere Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, ...