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§ 7 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Haftung
(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.
(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
Frühere Fassungen von § 7 PostPersRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PostPersRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostPersRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostPersRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PostPersRG Rechtsaufsicht (vom 06.06.2015)
... es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis ... 4 bis 18 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit § 7 Haftung Abschnitt 2 Besoldungsrechtliche Regelungen § 8 ... durch die Wörter „das Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 23. In § 7 Absatz 1 sowie in § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ... durch die Wörter „des Postnachfolgeunternehmens" ersetzt. 24. In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der ...
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