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Änderung § 28 PostPersRG vom 15.06.2021

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§ 28 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 28 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. 2 In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. 3 § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. 2 In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. 3 § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.



(heute geltende Fassung)