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Änderung § 4 PostPersRG vom 12.02.2009
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§ 4 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 4 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1944 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Beamtenrechtliche Regelungen | |
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes. (3) Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Verlängerungen sind zulässig. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern deren Zeit ruhegehaltfähig ist. (3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu zwei Jahren möglich. (4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach den Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Zuweisung anderweitige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 4 entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24 Abs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund. (5) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden. Die Aktiengesellschaften können abweichend von Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes festlegen, daß der Betrag monatlich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn gezahlt wird. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. | (Text neue Fassung) (2) 1 Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder 2. zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist. 2 Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3 Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 4 Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. 5 Die Beurlaubung ist zu befristen. 6 Verlängerungen sind zulässig. 7 Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. 8 Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt. (3) 1 Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. 2 Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3 Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. 4 Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich. (4) 1 Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. 2 Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, 1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, 2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, 3. dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder 4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören. 3 Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. 4 Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. 5 Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. 6 Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. 7 Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 8 Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. 9 § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. 10 Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. (5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden. |
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