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Änderung § 14 PostPersRG vom 12.02.2009
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§ 14 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 14 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Gleiches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zuständigkeiten einer obersten Dienstbehörde. (2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren Direktoriums der Deutschen Bundespost. (3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unternehmen. (4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsberechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktiengesellschaften der Postbeamtenversorgungskasse, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat. (5) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche der Postbetriebsärzte übernimmt der Bund die Gewährshaftung. | (Text neue Fassung) (1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für: 1. Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM, 2. Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und 3. Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen. (2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für 1. die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen, 2. die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und 3. die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche. Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt. |
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