Tools:
Update via:
Änderung § 16 PostPersRG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 BPPersRFG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 16 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse | |
(Text alte Fassung) (1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Aktiengesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 v.H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört die jährliche Sonderzahlung entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz auch dann, wenn die Beamten keinen Anspruch darauf haben. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 31. Mai des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 30. Juni. Bei Überzahlung durch die Aktiengesellschaften erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Aktiengesellschaften vom ersten Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. 2 Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. 3 Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. 4 Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. 5 Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. 6 Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 7 Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 8 Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus. |
(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. | |
(3) Der Bund gewährleistet, daß die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, die gegenüber den Aktiengesellschaften übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Postbeamtenversorgungskasse unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (4) Die Postbeamtenversorgungskasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und einen Finanzplan sowie einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. (5) Zuwendungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden: | (3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. (4) 1 Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden: |
1. Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach. | |
2. Die Aktiengesellschaften weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Zuwendungen nach. Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu. (6) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung verlangen. | 2. Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach. 2 Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu. (5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6077/al0-17043.htm