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Änderung § 33 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 33 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 33 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Konzernbetriebsrat


(1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

(Text alte Fassung)

1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat der Aktiengesellschaft zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.

2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat der Aktiengesellschaft so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats der Aktiengesellschaft in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.

2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat des Postnachfolgeunternehmens so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats des Postnachfolgeunternehmens in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

(heute geltende Fassung)