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Änderung § 34 PostPersRG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 315 ZFdNeuSG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des PostPersRG

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§ 34 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 34 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Änderung der Wahlordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zu den Betriebsräten der Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung) 

 
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