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Änderung § 37 PostPersRG vom 02.04.2021
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§ 37 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 37 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Schwerbehindertenvertretung | |
(Text alte Fassung) (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen. (2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. | (Text neue Fassung) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. |
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