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Änderung § 14 PostPersRG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 14 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 104 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Grundsätze | |
(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Gleiches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zuständigkeiten einer obersten Dienstbehörde. (2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren Direktoriums der Deutschen Bundespost. (3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unternehmen. | |
(Text alte Fassung) (4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsberechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktiengesellschaften der Postbeamtenversorgungskasse, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat. | (Text neue Fassung) (4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsberechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktiengesellschaften der Postbeamtenversorgungskasse, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat. |
(5) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche der Postbetriebsärzte übernimmt der Bund die Gewährshaftung. |
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