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Änderung § 10 PostPersRG vom 01.07.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 10 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 104 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen | |
(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden. (3) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung sowie Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht vergeben werden. (4) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. (5) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (6) Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich. | (Text neue Fassung) (6) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich. |
(7) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen. |
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