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Änderung § 28 PostPersRG vom 01.01.2013
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§ 28 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 28 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. | (Text neue Fassung) (1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. |
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