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Änderung § 31 PostPersRG vom 01.01.2013

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§ 31 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 31 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen


(Text alte Fassung)

In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.

(Text neue Fassung)

In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)