Tools:
Update via:
Änderung § 31 PostPersRG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 1 PVKNeuG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 31 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen | |
(Text alte Fassung) In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen. | (Text neue Fassung) In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6077/al36814-0.htm