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Änderung § 18a PostPersRG vom 04.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18a PostPersRG und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18a PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung | § 18a PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 04.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld |
Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig. § 18 findet keine Anwendung. |
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