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Änderung § 23 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 23 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 23 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarifverträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt.